Unser Verein

"Sport ist im Verein erst schön"

Das Motto des deutschen Sportbundes hat auch für Mölschbach eine tiefe Bedeutung.
Der SVM zählt heute aktuell 370 Mitglieder. Das spricht in einem Ort mit 1200 Einwohnern in Sachen sportliches Interesse der Mölschbacher Bürger eine eindeutige Sprache.

Der Sportverein Mölschbach stellt ein wichtiges gesellschaftliches Glied in der Gemeinde dar.
Wenn Sonntags die Kugel auf dem Sportplatz wieder rollt steht jung und alt geschlossen hinter ihrer ersten Mannschaft.


Wer aktiv Sport treiben möchte, der findet mit den Sparten Fußball, Damengymnastik, Kinderturnen, Tennis, Badminton, Lauftreff, Karate und beim Bodyfit ein breit gefächertes sportliches Angebot beim SVM vor.


Nähere Informationen zu den einzelnen Sparten und weitere Infos zum SVM finden Sie unter den entsprechenden Menüeinträgen.

 

 

Sportverein Mölschbach 1948 e.V.

 

Satzung


§ 1
Name, Sitz und Zweck


1. Der am 05. Juni 1948 in Mölschbach gegründete Sportverein führt den Namen
„Sportverein Mölschbach 1948 e.V.“ . Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund
Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in
67661 Kaiserslautern Mölschbach
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.
Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
Des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Betreiben des Fußballsports und anderen
Sportarten. Zu diesem Zweck stellt der Verein seine Sportanlagen und Gerätschaften zur
Verfügung.


§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu
richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Bescheid sind Rechtsmittel zulässig.
3. Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von Zweidrittel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder
haben das recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.


§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt
ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen
zulässig.
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Vorschriften oder Missachtung von Anordnung der
Organe des Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen
Verhaltens.
d) wegen unehrenhafter Handlungen.


§ 4
Beiträge


1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.


§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit


1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder
können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr
Stimmrecht.
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.


§ 6
Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder , die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen,
können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen
verhängt werden.
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot oder Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des
Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründungen und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 7
Rechtsmittel


1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.3), gegen einen Ausschluss (§ 3.3) sowie gegen eine
Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang
des Bescheides an gerechnet – beim 1. Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet
der Gesamtvorstand endgültig.


§ 8
Vereinsorgane


1. Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.


§ 9
Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle zwei Jahre statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt.
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorstand beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand
durch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung
muss eine Frist von drei Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Satzungsänderungen
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit
einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
8. Über Anträge die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich beim 1. Vorstand des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.


§ 10
Mitarbeiterkreis


1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer und Platzwarte
e) Schiedsrichter
f) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
g) Kassenprüfer
2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom 1. Vorstand geleitet.
3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle
Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen
und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.


§ 11
Vorstand


1. Der Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand mindestens aus
1. Vorstand
2. Vorstand
Schriftführer und
Kassierer
b) als Gesamtvorstand bestehend aus
dem geschäftsführenden Vorstand a)
den Abteilungsleitern und
dem Vereinsausschuss
2. Vorstand im Sinne des § 26 GBG sind der 1. Vorstand und der 2. Vorstand. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird der 2. Vorstand jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes tätig.
3. Die Abteilungsleiter werden von den einzelnen Abteilungen gewählt.
4. Der 1. Vorstand beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des
Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
6. Der Geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer
schnellen Erledigung bedürfen.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
7. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der
übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
8. Der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der Schriftführer haben das Recht an allen Sitzungen der
Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.


§ 12
Ausschüsse


1. Der Vereinsausschuss besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung zu wählenden
Mitgliedern.
2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren
Mitglieder er beruft.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im
Auftrag des Leiters einberufen.


§ 13
Abteilungen


1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen, oder werden im Bedarfsfalle
durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter oder dessen Stellvertreter geleitet.
3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von den Abteilungen gewählt. Die Abteilungsleitung
ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur
Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsund
Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende
Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werden.
Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.


§ 14
Protokollierung der Beschlüsse


1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des
Gesamtvorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 15
Wahlen


1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie drei Kassenprüfer werden auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.


§ 16
Kassenprüfung


1. Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch mindestens
zwei der drei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.


§ 17
Ordnungen


1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung
sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten.
Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel- Mehrheit beschlossen.

§ 18
Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein
Vermögen an die Stadt Kaiserslautern mit der Zweckbestimmung , dass dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

§ 19

Vergütungen für Vereinstätigkeit


Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages und / oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

  2. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  3. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

  5. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.